Straßenverkehr und Regeln
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Auch Radfahrer haben sich im Straßenverkehr an die StVO (Straßenverkehrs-Ordnung) zu halten. Wir vom MTV möchte da auch ein Vorbild für unsere Jugend sein. Deshalb halten wir uns auch an Vorfahrtsregeln, Rotlichtanlagen, usw… |
Ein paar wichtige und interessante Regeln:
§ 1. Grundregeln
1. Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
2. Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
§ 2. Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
4. Radfahrer müssen einzeln hintereinander fahren; nebeneinander dürfen sie nur fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Sie müssen Radwege benutzen, wenn die jeweilige Fahrtrichtung mit Zeichen 237, 240 oder 241 gekennzeichnet ist. Andere rechte Radwege dürfen sie benutzen. Sie dürfen ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und Fußgänger nicht behindert werden.
§ 4. Abstand
1. Der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug muß in der Regel so groß sein, daß auch dann hinter ihm gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Der Vorausfahrende darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.
§ 27. Verbände
1. Für geschlossene Verbände gelten die für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregeln und Anordnungen sinngemäß. Mehr als 15 Radfahrer dürfen einen geschlossenen Verband bilden. Dann dürfen sie zu zweit nebeneinander auf der Fahrbahn fahren.
3. Geschlossen ist ein Verband, wenn er für andere Verkehrsteilnehmer als solcher deutlich erkennbar ist.
5. Der Führer des Verbandes hat dafür zu sorgen, daß die für geschlossene Verbände geltende Vorschriften befolgt werden.
§ 42 und 43 (Vorschrift- und Richtzeichen)
1. Radwege
Ab 01. Oktober 1998 müssen Radfahrer nur noch ausgeschilderte Radwege benutzen. Die Straßenverkehrsbehörden dürfen nur solche Wege als Radweg ausschildern und damit deren Benutzung vorschreiben, die folgende Kriterien erfüllen:Mindestens 1,50 Meter breit / in gutem Zustand / an Kreuzungen sicher geführt Dazu zählt, daß der Radweg im Sichtfeld des Kfz-Verkehrs liegen muß. Nicht als Radweg ausgeschilderte Wege dürfen Radfahrer benutzen, sie müssen es aber nicht. Auf solchen Wegen haben Radfahrer die gleichen Rechte und Pflichten wie bisher. Die Kommunen bleiben an die Verkehrssicherungspflicht gebunden; das bedeutet, daß sie auch dort das gefahrlose Befahren gewährleisten Müssen.
2. Radfahrstreifen, Schutzstreifen uns Seitenstreifen
Die Verkehrsbehörden können auf der Fahrbahn separate Wege für Radfahrer markieren. Radfahrstreifen (“Radweg auf der Straße”), sind mit dem blauen Radwegeschild gekennzeichnet und benutzungspflichtig; Schutzstreifen (“markierter Raum für Radfahrer, aber kein Radweg”) und Seitenstreifen (Standstreifen für Autos, auf denen Radfahrer fahren dürfen) sind es nicht. Autos dürfen Schutzstreifen und Seitenstreifen befahren, nicht jedoch Radfahrstreifen.
(Quelle: StVZO)
